Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst einige Jahre später in Kraft, und kommt es zwischenzeitlich zu einem Betriebsübergang, können die Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Tarifvertrags hieraus keine Ansprüche gegen den Erwerber ableiten. Die tariflichen Regelung gehören in diesem Fall noch nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die gem. § 613a Abs. 1 BGB auf den Erwerber übergehen. Auch eine Bezugnahmeklausel führt nicht dazu, dass der Erwerber die tariflichen Ansprüche erfüllen muss.
(Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.05.2012 17:08)
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