Ein Tarifvertrag kann selbst bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag nicht ablösen. Das gilt auch für eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR Caritas). Für das Verhältnis der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Ansprüche zueinander gilt das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach 612 Abs. 1 BGB. Hiernach ist Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.
Haben die Arbeitsvertragsparteien neben einem Fixgehalt auch variable Entgeltbestandteile vereinbart, so ist der Arbeitgeber ohne besondere vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass sich die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung nicht verändert. Es entspricht vielmehr gerade dem Wesen einer variablen Vergütung, dass deren Höhe von den jeweiligen Marktbedingungen bzw. der jeweiligen Vertriebsorganisation des Arbeitgebers abhängig ist.
Hat ein Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger Kündigung ein neues Arbeitsverhältnis begründet und hat seine Kündigungsschutzklage Erfolg, so steht ihm im Umfang des von seinem neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubs regelmäßig kein Ersatzurlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn er seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können.
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat nach § 82 S. 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden; diese Vermutung kann der Arbeitgeber durch Beweis des Gegenteils widerlegen.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei unrichtiger (hier: überhöhter) Betriebsrentenauskunft grundsätzlich nur für den entstandenen Vertrauensschaden. Hätte sich der Arbeitnehmer nach Überzeugung des Gerichts auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, kann daher kein Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen beansprucht werden.
Die sog. W 2-Besoldung von Professoren in Hessen verstößt gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG und ist daher verfassungswidrig. Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend. Der Gesetzgeber ist gehalten, spätestens bis zum 1.1.2013 verfassungskonforme Regelungen zu treffen.
Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das hat die Bundesregierung am 18.1.2012 in ihrer Antwort (BT-Drs.: 17/8373) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke klargestellt. Danach sind auch im Hinblick auf Pflegekräfte aus dem Ausland, die nach Deutschland entsandt wurden, die im ArbZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten zu beachten. Die werktägliche Arbeitszeit darf daher im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Außerdem muss eine Ruhezeit von mindestens elf ununterbrochenen Stunden eingehalten werden.
Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen. Gegenstand der Anhörung sind vielmehr auch Informationen über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die Interessenabwägung. Etwaige für die Kündigung maßgebliche Abmahnungen muss der Arbeitgeber selbst dann schildern, wenn der Betriebsrat Kenntnis von deren Existenz hat.
War ein Personalleiter als ehrenamtlicher Richter des Arbeitsgerichts tätig, so ist er gem. § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG von seinem Amt zu entbinden, wenn er dauerhaft nicht mehr als Personalleiter tätig ist. Denn in diesem Fall ist eine der Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters auf Arbeitgeberseite entfallen. Ob der ehrenamtliche Richter daneben auch wegen des Verdachts von Kontakten zur rechtsextremen Szene seines Amtes zu entheben war, kann dann dahinstehen.
Der Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes steht nach Angaben der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der FDP-Bundestagsfraktion Gisela Piltz kurz vor der Verabschiedung. Sie bestätigte damit im Grundsatz einen
Bericht der Financial Times Deutschland (FTD). Zum Inhalt des Gesetzentwurfs teilte sie mit, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten deutlich aufgewertet werden. Deren Schutzbedürftigkeit solle durch zahlreiche rote Linien Rechnung getragen werden. Das gelte vor allem für Einwilligungen der Beschäftigten.
Bei fristlosen Kündigungen kann im Rahmen der Interessenabwägung auch das Verhalten des Arbeitnehmers nach Begehung der Pflichtwidrigkeit, aber vor Ausspruch der Kündigung ("Nach-Tat-Verhalten") zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit beharrlich leugnet und lügt. Dem steht die "Emmely"- Entscheidung des BAG (Urt. v. 10.6.2010 - 2 AZR 541/09) nicht entgegen, auch wenn der Senat hier das hartnäckige Leugnen des Tatvorwurfs unberücksichtigt gelassen hat.
Spricht aufgrund verschiedener Indizien eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Arbeitnehmer eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Täterschaft des Arbeitnehmers muss hierfür nicht nachgewiesen werden.
Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet sein, mitzuteilen, welche Arbeitnehmer für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in Betracht kommen, damit der Betriebsrat seine diesbezügliche Überwachungspflicht erfüllen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Informationspflicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Eine Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer in die Weitergabe ihrer Namen ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ihrer namentlichen Benennung stehen auch weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
Lässt sich ein Arbeitnehmer (hier: ein Bankdirektor) von einem Geschäftspartner unberechtigte Vorteile in Form der Bezahlung privater Baukosten gewähren, so rechtfertigt dies in aller Regel eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer kann allerdings für die bis zur Kündigung erbrachten Arbeitsleistungen grds. eine Tantieme verlangen. Eine Vertragsklausel, wonach eine leistungsabhängige Tantieme entfällt, wenn der Arbeitnehmer unterjährig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist unwirksam.
In einem Beförderungsverfahren unterlegene Beamte können Schadenersatz verlangen, wenn die Beförderungsentscheidung rechtswidrig war. Der Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Beamte eine ernsthafte Chance auf die Beförderung hatte, diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz gesucht hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Beamte so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen.
Arbeitnehmer, die auf einer Bohrplattform beschäftigt sind, die sich im Meer auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, unterliegen grds. dem EU-Recht. Dieses wird verletzt, wenn die Teilnahme am System der sozialen Sicherheit (hier: Pflichtversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit) nicht nur von einer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat abhängt, sondern auch davon, dass der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat.
Industrie- und Handelskammern (IHK) dürfen in ihren Satzungen keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Insbesondere wenn die Sachverständigentätigkeit nicht der öffentlichen Sicherheit dient, ist die mit der Altersgrenze verbundene Diskriminierung durch kein legitimes Ziel gerechtfertigt.
Im vergangenen Jahr sind beim Bundesarbeitsgericht insgesamt 3.421 Verfahren anhängig gemacht worden. Das ist die höchste Eingangszahl seit Gründung des Gerichts und bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um 38,4 % (+ 950 Rechtsstreitigkeiten). Dies geht aus dem am 31.1.2012 veröffentlichten Jahresbericht des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, so rechtfertigt dies die Anfechtung des Arbeitsvertrags und damit die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ausdrücklich Beschäftigte für die Nacht- und Wechselschicht gesucht werden und der Arbeitnehmer im Einstellungsverfahren verschweigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nachts nicht arbeiten darf.
Hat eine Zeitarbeitsfirma auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmer die CGZP-Tarifverträge angewendet, so kann die Deutsche Rentenversicherung Bund - auch für die Vergangenheit - Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem beim Entleiher üblichen Lohn nachfordern. Dieser Differenzbetrag darf auch geschätzt werden. Liegt allerdings für den fraglichen Zeitraum schon ein bestandskräftiger Bescheid vor, so muss dieser zunächst gem. § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden.
Die SPD-Fraktion hat die Bundesregierung aufgefordert, eine neue Rechtsgrundlage für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) von Tarifverträgen zu schaffen. Sie fordert insbesondere eine Ersetzung des 50-Prozent-Quorums gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG durch das Kriterium der "Repräsentativität". Zur Begründung verweist sie auf die stetig sinkende Tarifbindung in Deutschland, die aktuell in vielen Fällen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung entgegenstehe und damit das Kräfteverhältnis zugunsten des Arbeitgeberlagers in ungerechtfertigter Weise verschiebe.
Das BAG hat am 18.1.2012 den Klagen von drei Lufthansa-Piloten stattgegeben, die sich gegen die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren gewandt hatten (Az.: 7 AZR 112/08). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Dem Urteil war ein Vorabentscheidungsverfahren vorausgegangen, in dem der EuGH entschieden hatte, dass die tarifliche Altersgrenze eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Ebenfalls erfolgreich war die Klage einer Flugbegleiterin gegen eine tarifliche Altersgrenze von 55 bzw. 60 Jahren (BAG, Urt. v. 19.10.2011, Az.: 7 AZR 253/07).
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch ggf. unter Berücksichtigung ihrer Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträgen einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.
Werden Beamte eines stillgelegten Betriebs der Deutschen Post AG versetzt, so hat der Betriebsrat des stillgelegten Betriebs insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Die mit dem Mitbestimmungsrecht verfolgten kollektiven Interessen - z.B. an einer Vermeidung von Arbeitsverdichtung oder einer sachwidrigen Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten - entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliert.
Der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub darf entgegen einer französischen Regelung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer mindesten zehn Tage im Jahr tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Nach der Arbeitszeitrichtlinie steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub zu. Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über ordnungsgemäß krankgeschrieben war.
Ein Arbeitnehmer kann einen Kollegen nur dann wegen Mobbings auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, wenn die beanstandeten Handlungen die Grenzen sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen überschreiten. Im Arbeitsleben übliche Auseinandersetzungen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, erfüllen daher nicht die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs.
Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Anspruch auf Weihnachtsgeld ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grds. stand. Das gilt auch, wenn die Klausel nicht danach differenziert, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Eintritt der Bedingung gilt allerdings gem. § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt, wenn der Arbeitgeber diese treuwidrig herbeigeführt hat.
Der Bundespräsident hat den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts Dr. Gernot Brühler zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Brühler wird den Vorsitz des insbesondere für das Urlaubsrecht, die Altersteilzeit sowie die Teilzeitbeschäftigung zuständigen Neunten Senats übernehmen.